RECHTSGEBIET PRIVATES BAURECHT

Privates Baurecht gehört eigentlich zum Baurecht und umfasst, wie das „Privat“ schon erkennen lässt, meist zivile Streitigkeiten aber auch Nachbarschaftsstreitigkeiten von beispielsweise 2 Grundstückseigentümern. Das private Baurecht regelt aber auch Bauvorhaben bzw. bietet die rechtliche oder vertragliche Grundlage daür. 

Mit fast 40 Jahren jurisitischer Erfahrung ist unsere Kanzlei in Leipzig der richtige Ansprechpartner in allen Belangen des privaten Baurechts in Leipzig. GEYS-LEHMANN & HELLMUTH unterstützt Sie bei möglichen Rechtsstreitigkeiten, berät aber auch präventiv bei privaten Bauvorhaben oder berät zu baurechtlichen Vertragsangelegenheiten.

Egal ob es um einen Baukostenstreit oder Mängelbeseitigung geht – Zufriedene Mandanten und Mandantinnen stehen für uns an erster Stelle. Die Baurecht-Experten unserer Leipziger Kanzlei stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.  Vertrauen Sie den Experten für privates Baurecht in Leipzig.

Unsere Leistungen:

  • baubegleitende Rechtsberatung
  • baurechtliche Beratung
  • BGB Werksvertragsrecht
  • Bauvertragsrecht (VOB/BGB)
  • Beratung zu Haftungsfragen sowie zu Leistungs- und Vergütungs- sowie Baumängelfragen
  • Architekten- und Ingenieurrecht
  • Vergaberecht

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Das kompetente Team der Kanzlei Geys-Lehmann & Hellmuth steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wünschen Sie weitere Informationen oder benötigen anwaltliche Beratung? Klicken Sie einfach auf die folgende Schaltfläche:

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DAS BAUKOSTENVEREINBARUNGSMODELL IST NICHTIG 

Mit der HOAI 2009 führte der Verordnungsgeber erstmals das sogenannte Kostenvereinbarungsmodell ein: § 6 Abs. 2 HOAI 2009 ermöglicht es den Parteien der Honorarberechnung fiktive anrechenbare Kosten der Honorarberechnung zugrunde zu legen, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzungen für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen und die Fiktivkosten nachprüfbar sind, z. B. auf der Grundlage einer Bedarfsplanung. Die HOAI-Reform 2013 hat dieses Baukostenmodell übernommen. (§ 6 Abs. 3 HOAI 2013).

 

Das Baukostenvereinbarungsmodell wurde vielfach eingesetzt, um Honorarvereinbarungen auf der Grundlage zu niedrig bemessener anrechenbarer Kosten zu vereinbaren, nicht selten unter Verletzung des an sich geschuldeten Mindestsatzhonorars. Beliebt war diese Möglichkeit der Honorarvereinbarung bei der Öffentlichen Hand. Konnte man doch gefahrlos auf Grund einer „dürren“ Bedarfsplanung niedrige Fiktivkosten zugrunde legen und den Architekten auch bei steigenden Baukosten daran binden.

 

Dem hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 24.04.2014 (Az. VII ZR 64/13) einen Riegel vorgeschoben und § 6 Abs. 2 HOAI 2009 für unwirksam erklärt.

(BGH vom 24.04.2014, Az. VII ZR 164/13)

 

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